2 Satz 2 nach Versorgungsaufwand in 3  Pflegeklassen einzuteilen; dabei sind die Pflegestufen gemäß § 15 zugrunde zu legen. 3 als Härtefälle anerkannt sind, wobei die beiden letztgenannten Beträge jeweils zum 1.1.2010 und 1.1.2012 erhöht werden. Es muss taggenau entsprechend seiner Anwesenheit abgerechnet werden. In der Folge indes trifft § 82 fast ausschließlich Regelungen zu der Vergütung der Leistungen der stationären Pflegeeinrichtungen und verlässt damit inhaltlich den ihm gesetzessystematisch zugedachten Normierungsauftrag. Jung, SGB XII § 82 Begriff des Einkommens / 2.5 Absetzbeträge bei Erwerbstätigkeit (Abs. 3Sie umfasst auch die Betre... Aktuelle Informationen aus den Bereichen Weiterbildung und Training frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter: Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen auf Klage einer Betreibergesellschaft von Pflegeeinrichtungen entschieden. § 82 SGB XI Finanzierung der Pflegeeinrichtungen (1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels 1. eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie . Schulfinanzierung; Berufsfachschule; Umschüler. Sozialgesetzbuch (SGB XI) Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung. 1 Satz 2 Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen i.S.d. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Der SGB XI Kommentar befasst sich mit der sozialen Pflegeversicherung. I. Geltende Fassung; II. Soziale Pflegeversicherung - gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen ... LSG Sachsen … 3 Satz 1 ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ferner ein Betrag in … Nach Abs. Rechtsprechung zu § 82 SGB XII. in Kraft und ist seither unverändert ... mehr. I S. 378) geändert worden. Kommentar aus TVöD Office Professional ... Jung, SGB XII § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze. Kurzarbeit: Rechte und Pflichten / 2 Überstunden während der Kurzarbeit? - 9. In dem Versorgungsvertrag sind nach Maßgabe von § 72 Abs. den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen. Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung – Achtes Kapitel Pflegevergütung. 8 Nr. Einzelheiten bestimmen die §§ 84 ff. März 1997, BGBl. Die Pflegekasse übernimmt bei vollstationärer Pflege nach Maßgabe des § 43 Abs. Text § 82 SGB XII a.F. Das SGB XI geht insoweit zivilrechtlichen Regelungen im Heimvertrag vor. für den Bereich der stationären und §§ 89 f. für das Gebiet der ambulanten Pflege. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu … Jetzt exklusiv mit Online-Datenbank "SGB XI"" Zusammen mit dem Grundwerk erhalten Sie die Zugangsdaten zur Online-Datenbank SGB XI. 6 G v. 9.10.2020 I 2075 § 82 SGB IX Leistungen zur Förderung der Verständigung. (5) Öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse) sind von der Pflegevergütung abzuziehen. Abs. Zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen sollen für den jeweiligen Zweck und nicht für die andersartigen Maßnahmen der Sozialhilfe herangezogen werden (zum BSHG: BVerwG, Urteile v. 16.5.1974, V C 46.73, und v. 12.4.1984, 5 C 3/83). B. Punktesysteme), Student: Ausnahmeregelungen bei Überschreiten der 20-Stunden-Grenze, Urlaub: Erteilung / 2.1 Anordnung von Urlaub im Rahmen der Corona-Pandemie. 1 Satz 1 zu entnehmen ist, die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen von der Vergütung der hauswirtschaftlichen Versorgung. dem Pflegedienst um eine zugelassene Einrichtung handelt. I. Allgemeines; II. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. Dezember 2003, BGBl. Eine entsprechende besondere Terminologie findet sich in § 89 für die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen nicht. § 43 Abs. Kündigungsfristen / 1 Die gesetzlichen Kündigungsfristen, Über 100 neue Seminare und Trainings für Ihren Erfolg, Finde heraus was in Dir steckt - Haufe Akademie, Personalentwicklung und Mitarbeiterführung. 1 und 2 erbracht, also an Pflegeheime wie Pflegedienste. Das Werk kommentiert sehr detailliert und umfassend und bietet für die Vielzahl zum Teil undurchsichtigen rechtlichen Fragen rechtssichere Antworten und Informationen. Abs. § 82 SGB XI – Finanzierung der Pflegeeinrichtungen (1) 1 Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Hierdurch wird ebenfalls bezweckt, existenzsichernde Leistungen nicht als Einkommen einsetzen zu müssen. Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/von Koppenfels-Spies, 5. § 82 SGB XII n.F. Beide Arten von Pflegeeinrichtungen werden in Abs. Für die Klage auf Feststellung, dass die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 1 Nr. Dieses Prinzip hat sich im Krankenhausbereich nicht bewährt und ist daher dort durch das GSG (Art. Sowohl die allgemeine Vorschrift des § 82 Abs. 1 Die Norm wurde mit Art. Zugelassene Einrichtungen sind nach § 72 Abs. 2 die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der Behandlungspflege und die der sozialen Betreuung im Grundsatz pauschal i.H.v. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen. § 77 unterfallen nicht dem Regelungsbereich des § 82. Weiter, Mit der Talent Management Lösung von Haufe konzentrieren Sie sich und Ihre Organisation auf das wirklich Wesentliche. Leistungserbringer i.S.d. 3) Kommentar aus TVöD Office Professional. Allgemeine Vorschriften (§ 82 - § 83) § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen § 82a Ausbildungsvergütung. Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Umschulung zur ... LSG Hamburg, … 1.750,00 EUR monatlich für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. § 71 Abs. 2. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. 2017, SGB XII § 82 Die Pflegeeinrichtungen erhalten von vornherein  keine Selbstkostendeckungsgarantie. OVG Saarland, 04.07.2019 - 2 A 225/18 . VerfGH Bayern, 19.04.2013 - 3-VII-12. Darin finden Sie den bewährten Kommentar von Gerhard Dalichau sowie eine umfangreiche Vorschriftensammlung und eine Rechtssprechungs-Datenbank. Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. 8. I S. 1014) § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen (1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels 1. eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie. (3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht. § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter, § 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen, § 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung, Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen, § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten, § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege, § 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen, § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen, § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht, § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung, § 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien, § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden, § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung, § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, § 123 Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung, § 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat, § 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge, § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen, § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens, § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen, § 133 Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, § 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade, § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, § 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren, § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge, Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen, § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung, § 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege, § 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie, § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18, § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung, § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige, § 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie, Anlage 1 (zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul, Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul, (1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels, eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. 1.470,00 EUR monatlich für Pflegebedürftige der Stufe  III und i.H.v. 19 Entscheidungen zu § 82 SGB III in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: OVG Sachsen, 01.09.2020 - 2 A 118/19. 66. Achtes Kapitel. 1 Satz 1 noch scheinbar gleichgewichtig nebeneinander genannt. Damit können Sie nun noch besser und effektiver arbeiten. 1 ist durch Art. 37 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken. NEU in der 2. Corona-Sonderzahlung / 4 Begünstigte Arbeitnehmer, Kurzarbeit: Rechte und Pflichten / 3 Urlaub während der Kurzarbeit, Urlaub: Urlaubsvergütung und Urlaubsabgeltung / 2.3 Berechnungsbeispiele, Kurzarbeit: Rechte und Pflichten / 5 Arbeitsunfähigkeit und Kurzarbeit, Corona-Sonderzahlung / 7 Sonderzahlung und Gehaltsumwandlung/Gehaltsverzicht, Urlaub: Berechnung, Teilzeit, Sonderfälle / 2 Grundregeln, Kurzarbeit: Rechte und Pflichten / 4 Feiertage während der Kurzarbeit, Urlaub / 11.1 Urlaub und angeordnete Quarantäne, Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung, Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. in der Fassung vom 01.01.2018 (geändert durch Artikel 12 G. v. 23.12.2016 BGBl. Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit … Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Rechtsprechung zu § 82 SGB XI - 497 Entscheidungen - Seite 5 von 10. 1.485 Entscheidungen zu § 82 SGB XII in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: SG Aachen, 15.12.2020 - S 14 KR 219/20; LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20; BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R. Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. 1 SGB II die Berücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen aus. 1 den Preis für ihre ambulanten oder stationären Leistungen unmittelbar mit dem Pflegebedürftigen vereinbaren. 3 G v. 23.10.2020 I 2220, § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungs­unternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe.